Vorsicht, Abmahnfalle: Diese Experten-Tipps müssen Händler beachten

Vorsicht, Abmahnfalle: Diese Experten-Tipps müssen Händler beachten

etailment.de:

„Immer mehr Onlinehändler bekommen immer mehr Abmahnungen. Grundsätzlich ist das System ja nicht falsch, weil es fairen Wettbewerb sichern soll. Doch treibt es absurde Blüten und hilft auch Geschäftemachern. Wer diesen Ärger vermeiden will, muss pingelig sein bei der Websitegestaltung.“ Etailment zeigt, worauf es ankommt.

So verärgert man die Konkurrenz und veralbert den Kunden. Wenn beispielsweise ein Schuhhändler auf seiner Onlineseite damit wirbt, in einer Stadt die Nummer eins zu sein, ohne das plausibel zu erläutern, dann darf das geahndet werden. Denn ein lokaler Mitbewerber kann und sollte den Kollegen wegen irreführender Werbung abmahnen.

Ein Fall wie dieser fällt unter das Wettbewerbsrecht. Dessen Sinn ist, dass nicht der Staat die Marktteilnehmer kontrolliert, sondern diese sich gegenseitig „überwachen“ im Sinne eines fairen Wettbewerbes. „Jeder Mitbewerber kann einen anderen abmahnen. Das funktioniert auch im Prinzip gut“, sagt Christoph Kolonko, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz sowie Experte für Internetrecht mit Kanzlei in Frankfurt.

Das kann teuer werden
Abmahnungen sind immer lästig – und kosten Geld. Am günstigsten kommt ein Händler weg, wenn er von einem der ominösen Vereine oder Verbände (mehr dazu später) abgemahnt wird. Hier sind etwa 210 Euro Gebühr fällig. Bei Abmahnungen durch einen Mitbewerber liegen die Kosten höher, etwa zwischen 700 und 1.200 Euro, weil der Konkurrent ja meist einen Anwalt einschaltet. Falls der abgemahnte Händler in beiden Fällen auch einen eigenen Rechtsbeistand zu Rate zieht, muss er noch dessen Honorar einkalkulieren.

„Doch damit ist es nicht genug“, warnt Rechtsanwalt Kolonko. Denn der Abmahner will ja sicher sein, dass sein Konkurrent nicht rückfällig wird. Also zwingt er ihn, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der eine Vertragsstrafe verankert ist, die fällig wird, sollte der Mitbewerber erneut gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. „Und diese Strafe muss so hoch sein, dass der Wiederholungsfall ausgeschlossen ist“, sagt Kolonko.

Nicht selten geht es hier um 5001 Euro – ein merkwürdiger Betrag, der damit begründet ist, dass man erst ab einem Streitwert von 5000 Euro vors Landgericht ziehen darf.

Fehlervermeidung ist das beste Prinzip
Bleibt nur das Prinzip Fehlervermeidung, also Gründe für eine Abmahnung ausschließen. Trusted Shops hat ermittelt, dass 2016 Verstöße mit Bezug auf das Widerrufsrecht der „Abmahnschlager“ war. Und so lautet die Reihenfolge der häufigsten Verfehlungen hierbei:

  • Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung,
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrung,
  • fehlendes oder fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular,
  • keine Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung,Widerrufsbelehrung gar nicht oder falsch im Bestellprozess verlinkt.

Als weitere Abmahnfallen gelten: Kein Hinweis auf Garantien oder unvollständige Information bei Garantiewerbung, Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln, kein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum sowie Werbung mit Testberichten, die entweder veraltet sind oder ohne Nennung der Fundstellen.

Fazit:

In jedem Fall auf der sicheren Seite ist, wer sich von unserem Partner IT-Recht Kanzlei beraten lässt.

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